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Bekanntmachung : Datum:

Bekanntmachung im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung

Richtlinie zur Förderung von internationalen Projekten in Wissenschaft und Forschung zwischen Südostasien und Europa zum Thema „Kreislaufwirtschaft“ im Rahmen des Southeast Asia – Europe Joint Funding Scheme, Bundesanzeiger vom 22.12.2023

Vom 30.11.2023

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel

Südostasien ist eine hochdynamische Region, die nicht nur als Handelspartner, sondern auch als Partner in Forschung und Innovation kontinuierlich an Bedeutung gewinnt. Europäische Unternehmen sind die größten Direktinvestoren in Südostasien. Die zunehmende Integration der Märkte, basierend auf den Abkommen der ASEAN-Staatengemeinschaft, wird die Bedeutung der Region für Europa weiter stärken. Wie die von der Bundesregierung veröffentlichten „Leitlinien zum Indo-Pazifik“ darlegen, ist es im Interesse der Bundesrepublik Deutschland, die multilateralen Beziehungen Deutschlands sowie Europas zu Südostasien in zahlreichen Feldern, unter anderem der Kreislaufwirtschaft, zu stärken. Hierbei leisten Wissenschaftskooperationen einen wichtigen Beitrag.

Um diesen Entwicklungen gerecht zu werden und die bi-regionale Forschungs- und Innovationskooperation zu forcieren, wurde der gemeinsame südostasiatisch-europäische Finanzierungsmechanismus zur Förderung von Forschung und Innovation („Southeast Asia – Europe Joint Funding Scheme for Research and Innovation“) etabliert.

Ziel dieser Förderrichtlinie des „Southeast Asia – Europe Joint Funding Scheme for Research and Innovation“ ist es, Kooperationsprojekte aufzubauen, die die existierenden bilateralen Ansätze der Zusammenarbeit zwischen Südostasien und der Europäischen Union (EU) bündeln und erweitern. Auf diese Weise stärkt sie die wissenschaftliche Exzellenz aller beteiligten Partner und trägt gleichzeitig zur angestrebten Integration des Europäischen Forschungsraums („European Research Area“, ERA) und seiner internationalen Ausrichtung bei.

Die Kooperation in Wissenschaft und Technologie zwischen Deutschland, Europa und Südostasien im Themenfeld „Kreislaufwirtschaft“ hat sich erfolgreich entwickelt und ist nach wie vor von hoher Relevanz. Die Forschungsaktivitäten tragen zu den Zielen der Zukunftsstrategie Forschung und Innovation 2023 des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) bei sowie zu der FONA-Strategie 2020 des BMBF (Forschung für Nachhaltigkeit) und dem Neuen EU-Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft (New circular economy action plan – CEAP) 2020 als Teil des Grünen Deals der Europäischen Kommission.

Bei der Fördermaßnahme handelt es sich um eine Maßnahme der strategischen Projektförderung, sie erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten von gegenseitigem Interesse trägt zur Intensivierung der multilateralen wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit zwischen Europa und Südostasien bei und folgt damit den „Leitlinien zum Indo-Pazifik“ der Bundesregierung. Aufbauend auf dieser Strategie ist die Bundesregierung bestrebt, die EU-ASEAN-Partnerschaft auszubauen.

Die vorliegende Förderrichtlinie hat zum Ziel, Innovationen in Themenfeldern von gemeinsamem Interesse beider Regionen durch internationale Kooperationsprojekte zu schaffen. Sie intensiviert die internationale, multilaterale Zusammenarbeit deutscher Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit Partnern in Europa und Südostasien. Durch die Zusammenführung von Wissen, Erfahrungen, Forschungsinfrastrukturen, Netzwerken und sonstigen Ressourcen in beiden Regionen sollen ein Mehrwert für die beteiligten Partner generiert, Synergien genutzt und langfristige Partnerschaften im Bereich Forschung und Entwicklung aufgebaut werden, die den gegenseitigen Zugang zu komplementärer Expertise ermöglichen.

1.2 Zuwendungszweck

Die Förderrichtlinie hat zum Zweck, die gemeinsame Bearbeitung von Forschungsfragen mit dem Schwerpunkt „Kreislaufwirtschaft“ zu fördern. Dies umfasst sowohl Maßnahmen zur Forschungszusammenarbeit als auch Maßnahmen für die Vernetzung und den wissenschaftlichen Austausch. Es werden multilaterale und gleichzeitig bi-regionale Forschungsverbünde gefördert.

Die geförderten Vorhaben sollen auch der Vorbereitung von Antragstellungen für Projekte z. B. in Fördermaßnahmen des BMBF, der EU oder der Förderorganisationen wie der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) dienen.

Bei den gemeinsamen Projekten wird Wert gelegt auf eine diverse, interdisziplinäre und ausgewogene Zusammensetzung der geförderten Projektverbünde. Der Förderung enger Zusammenarbeit von Unternehmen und Forschungseinrichtungen im universitären und außeruniversitären Bereich und der Einbindung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) kommt eine besondere Bedeutung zu.

Partner aus den unten genannten Ländern, die multilaterale Forschungsvorhaben durchführen, können im Rahmen dieses „Southeast Asia – Europe Joint Funding Scheme Joint Call for Proposals“ von den unten genannten Förderorganisationen gefördert werden. Die finale Liste der Partner kann zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der multilateralen Förderbekanntmachung auf der Internetseite https://www.sea-europe-jfs.eu/ eingesehen werden. Es ist möglich, dass auch nach Veröffentlichung dieser Förderbekanntmachung weitere Partner hinzukommen. Für die vollständige und aktuelle Liste wird daher auf die genannte Internetseite verwiesen.

Vorläufige Liste möglicher Partnerländer und Förderorganisationen:

  • Belgien – National Fund for Scientific Research (F.R.S.-FNRS)
  • Brunei Darussalam – University of Brunei Darussalam (UBD)
  • Bulgarien – Bulgarian National Science Fund (BNSF)
  • Deutschland – Federal Ministry of Education and Research (BMBF)
  • Indonesien – National Agency for Research and Innovation (BRIN) und Ministry of Education, Culture, Research & Technology (DIKBUDRISTEK)
  • Kambodscha – Ministry of Education and Youth (MoEY)
  • Malaysia – Universiti Malaya (UM) und Universiti Putra Malaysia (UPM)
  • Myanmar – Ministry of Science and Technology (MoST)
  • Österreich – Austrian Federal Ministry of Education, Science and Research (BMBWF)
  • Philippinen – Department of Science and Technology (DoST), PCIEERD
  • Schweiz – Swiss National Science Foundation (SNSF)
  • Spanien – Centre for the Development of Industrial Technology (CDTI)
  • Thailand – Program Management Unit for Human Resources & Institutional Development, Research and Innovation (PMU-B) und National Research Council of Thailand (NRCT)
  • Tschechien – Czech Academy of Sciences (CAS)
  • Türkei – Scientific and Technological Research Council of Türkiye (TÜBITAK)

Die Rahmenbedingungen dieser multilateralen Fördermaßnahme wurden zwischen den teilnehmenden Förderorganisationen vereinbart. Für die Umsetzung der nationalen Projektförderung gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens sollen insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR1 und der Schweiz sowie in allen weiteren Ländern, aus denen ein im Verbund partizipierender Partner kommt, genutzt werden.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a, b und c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt2. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden im Rahmen dieser Förderrichtlinie Forschungs- und Entwicklungsprojekte sowohl als Einzel- sowie auch als Verbundvorhaben, die entsprechend dem oben beschriebenen Zuwendungszweck in internationaler Zusammenarbeit mit Partnern aus Südostasien und gegebenenfalls Europa das Schwerpunktthema „Kreislaufwirtschaft“ bearbeiten.

Kreislaufwirtschaftliche Ansätze in Wissenschaft, Technologie und Innovation (WTI) haben das Potential, europäische und südostasiatische Länder zu transformieren und neu aufzubauen und gleichzeitig die Vorteile der bestehenden biologischen und kulturellen Vielfalt in beiden Regionen zu erhalten und zu nutzen. Angesichts der begrenzten Ressourcen und der stetig wachsenden Bevölkerung auf der Erde ist ein Wechsel von der linearen zur Kreislaufwirtschaft unausweichlich und der Schlüssel zur Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG), wie z. B. die nachhaltige Nutzung von Ressourcen und verantwortungsvolle Produktion und Konsum.

Die 8. Förderbekanntmachung des „Southeast Asia – Europe Joint Funding Scheme“ fördert Forschungs- und Entwicklungsprojekte mit inhaltlichem Schwerpunkt auf der Entwicklung nachhaltiger Ansätze, die die Ressourceneffizienz erhöhen und sekundäre und erneuerbare Rohstoffe als Ressourcen der Zukunft betrachten und dadurch natürliche und biologische Ressourcen wiederherstellen und die Abfallmenge minimieren.

Besondere Relevanz für die beiden Regionen Südostasien und Europa wurde in den Bereichen Bio-Kreislaufwirtschaft, digitale Anwendungen zur Unterstützung der Kreislaufwirtschaft, Rückgewinnung von kritischen Rohstoffen, grünem Wasserstoff oder Methan aus Abfällen und verbesserte Kreislaufwirtschaft im Schiffbau durch Recycling, Wiederverwendung und Reparatur festgestellt. Angesichts der Klimakrise, die heutzutage eines der wichtigsten globalen Probleme darstellt, sind auch Technologien zur Vermeidung von Kohlenstoffemissionen (Technologien zur Kohlenstoffabscheidung und die Nutzung von Treibhausgasen wie Methan oder Kohlenstoffdioxid zur Herstellung von synthetischen Kraftstoffen oder Feinchemikalien) und die Integration von Landwirtschaft und Ernährungssicherheit in die Kreislaufwirtschaft wichtige Aspekte.

Projekte mit Wasserbezug werden unter diesem Thema nicht gefördert.

Im Rahmen dieser Bekanntmachung werden gemeinsame Forschungs- und Entwicklungsprojekte gefördert, aus denen Erkenntnisse und verwertbare Forschungsergebnisse hervorgehen, die zu neuen Technologien, Produkten und/oder Dienstleistungen führen können.

Die Vorhaben sollen eine hohe Praxisrelevanz aufweisen und Strategien zur Implementierung der Forschungsergebnisse in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft aufzeigen.

Darüber hinaus sollen die Vorhaben einen Beitrag zu folgenden kooperationspolitischen Zielen leisten:

  • Internationale Vernetzung im thematischen Schwerpunktbereich „Kreislaufwirtschaft“, z. B. durch Ausbau bestehender Kooperationen, Knüpfung neuer Kontakte, Initiierung neuer Kooperationen und Wissensaustausch durch gemeinsame Veranstaltungen (z. B. Projekttreffen, Workshops oder Forschungsaufenthalte)
  • Vorbereitung von Folgeaktivitäten (z. B. Antragstellung in BMBF-Fachprogrammen, Horizon 2020 u. Ä.)
  • Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
  • Kapazitätsentwicklung der wissenschaftlichen Partner

Vorhaben, die einen interdisziplinären Ansatz mit Berücksichtigung von Fachwissen aus den Geistes- und Sozialwissenschaften verfolgen, sind ausdrücklich erwünscht.

Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potential für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit Partnern in Südostasien und Europa dokumentieren.

Es wird den Antragstellern unbedingt geraten, den englischen Bekanntmachungstext unter: https://www.sea-europe-jfs.eu/ zu beachten, da dort zusätzliche Informationen enthalten sind.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge leisten.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge leisten), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt bekommen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen3.

Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen4. Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Nur multilaterale Forschungs- und Entwicklungsprojekte können gefördert werden. Hinter jeder eingereichten Skizze muss ein Projektverbund stehen, der aus mindestens drei Partnern aus drei verschiedenen Ländern aus Europa und Südostasien besteht und von denen jeweils einer aus Europa (Partner aus Deutschland miteinbezogen) und einer aus Südostasien durch die beteiligenden Förderer förderfähig sein muss. Diese multilaterale Dimension muss im Falle einer Förderung über die gesamte Projektlaufzeit Bestand haben. Ist diese Bedingung nicht mehr erfüllt, kann die Förderzusage durch die verbleibenden Förderer neu bewertet werden.

Forschungsgruppen aus Ländern, die nicht an der 8. Förderbekanntmachung beteiligt sind, können in den Projekten als Partner auftreten, sofern sie ihre eigene Finanzierung sicherstellen. Dies ist von den jeweiligen Forscherinnen und Forschern schriftlich in Form eines „Letter of Committment“ zu belegen.

Für das gemeinschaftlich zu beantragende Projekt ist von den Projektpartnern ein koordinierender Partner zu benennen. Dieser koordinierende Partner muss in jedem Fall durch die sich an der 8. Bekanntmachung beteiligten Förderer förderfähig sein. Er repräsentiert das Projekt nach außen und ist für die projektinternen Managementprozesse verantwortlich. Der koordinierende Partner ist zudem für die elektronische Antragstellung im Skizzentool PT-Outline (siehe Nummer 7.2.1) verantwortlich.

Die Partner eines deutschen Verbunds regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Mit den ausländischen Partnern wird der Abschluss einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung empfohlen. Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)5.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss und in der Regel mit bis zu 100 000 Euro je Vorhaben für die deutsche Seite sowie in der Regel für eine Laufzeit von bis zu 36 Monaten gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten6 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Es ist zu beachten, dass in der oben genannten, in der Regel gewährten Förderhöchstsumme, die Projektpauschale bereits enthalten ist.

Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess bzw. die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft7.

Grundsätzlich beantragt werden können:

  • Mittel für projektbedingt erforderliches Personal
  • Vorhabenbezogene Sachmittel inklusive Kosten/Ausgaben für Open-Access-Veröffentlichungen mit Projektbezug und Mittel für Geräte
  • In begründeten Fällen auch Mittel für Aufträge an Dritte
  • Reisemittel
    Für die Förderung von Reisen von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten von deutscher Seite gilt:
    Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort im Partnerland sowie die Aufenthaltsausgaben/-kosten sowie innerdeutsche Reisen werden gemäß den jeweils geltenden Regularien der Einrichtung bzw. des Unternehmens übernommen.
    Die Förderung von Reisekosten/-ausgaben und Aufenthalten von Projektwissenschaftlerinnen und Projektwissenschaftlern und Expertinnen und Experten von ausländischer Seite erfolgt grundsätzlich durch das entsendende Land – mit Ausnahme von Kambodscha und Laos. Für Projektpartnerinnen und Projektpartner aus den Ländern Kambodscha und Laos können Reisen jedoch unter bestimmten Voraussetzungen (vergleiche Buchstabe h) gefördert werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, gilt:
    Die An- und Abreisekosten/-ausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners in Deutschland werden übernommen. Reisen innerhalb Deutschlands (z. B. für Projekttreffen) für die Partner aus Kambodscha und Laos können ebenfalls beantragt werden. Der Aufenthalt in Deutschland wird mit einer feststehenden Pauschale in Höhe von 104 Euro pro Tag bzw. 2 300 Euro pro Monat und für einzelne Tage des Folgemonats mit 77 Euro bezuschusst. An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom ausländischen Partner selbst zu entrichten.
  • Reisemittel für internationale Veranstaltungen
    Reisemittel für internationale Kooperationen wie z. B. für die Teilnahme an internationalen Konferenzen im In- und Ausland mit fachlichem Projektbezug können in begründeten Fällen bezuschusst werden.
  • Workshops
    Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotentiale können in Deutschland sowie in Kambodscha und Laos wie folgt unterstützt werden:
    Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden. Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, die angemessene Bewirtung und gegebenenfalls die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe d) gezahlt.
  • Vorhabenbezogene Sachmittel
    Kosten/Ausgaben für Open-Access-Veröffentlichungen mit Projektbezug sind als vorhabenbezogene Sachmittel grundsätzlich zuwendungsfähig.
  • Unterstützung von Projektpartnern und Projektpartnerinnen aus Kambodscha und Laos
    Kosten/Ausgaben für Reisen, Aufenthalte und Workshops von/bei Projektpartnerinnen und Projektpartnern aus Kambodscha und Laos können entsprechend den Buchstaben d und f übernommen werden. Voraussetzung ist, dass die an der Bekanntmachung teilnehmenden Ministerien aus diesen Ländern bestätigen, dass Personal von den antragstellenden Institutionen zur Verfügung gestellt wird, um den entsprechenden Beitrag in dem Projekt zu garantieren. Maximal 15 % der beantragten Gesamtausgaben/-kosten können für die Unterstützung von Projektpartnerinnen und Projektpartnern aus Kambodscha und Laos nach Buchstaben d und f im Budget des deutschen Partners/der deutschen Partnerin beantragt werden.

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.

CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ bzw. der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben bzw. Kosten anerkannt werden.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.

Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inkl. Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.

Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, z. B. einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR-Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung elektronischer Antragssysteme

Für die Durchführung der gemeinsamen Fördermaßnahme hat das „Southeast Asia – Europe Joint Funding Scheme“ ein Joint Call Sekretariat etabliert, das mit der Abwicklung der zentralen Einreichung der Projektskizzen und des Begutachtungsverfahrens betraut ist.

Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen im Southeast Asia – Europe Joint Call Secretariat sind:

The Indonesian Science Fund (DIPI):

Frau Dr. Finarya Legoh (E-Mail: finarya.legoh@dipi.id)
Herr Adam Bakthiar (E-Mail: adam.bakhtiar@dipi.id)

National Science and Technology Development Agency (NSTDA):

Frau Patchara Umprasert (E-Mail: patchara.ump@nstda.or.th)
Herr Phurithat Supriyathitikul (E-Mail: phurithat.sup@nstda.or.th)

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://internationales-buero.de

Fachliche Ansprechpartnerinnen:

Frau Dr. Adele Clausen
Telefon: +49 228/3821 2171
E-Mail: adele.clausen@dlr.de

Frau Julia Sattler
Telefon: +49 228/3821 2028
E-Mail: Julia.Sattler@dlr.de

Administrative Ansprechpartnerin:

Frau Paria Yousefi
Telefon: +49 228/3821 2041
E-Mail: paria.yousefi@dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse
http://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen sind dort erhältlich.

Es wird dringend empfohlen, dass die einzelnen Mitglieder eines Verbundprojekts vor Einreichung einer Skizze mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen hinsichtlich der nationalen Förderrichtlinien Kontakt aufnehmen.

Die jeweiligen nationalen Förderrichtlinien („national regulations“) und die Liste der Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner bei den jeweiligen nationalen Förderorganisationen sind auf der Projektinternetseite (https://www.sea-europe-jfs.eu/) verfügbar. Träger der Förderentscheidungen bleiben die nationalen Förderorganisationen.

Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Antragssystem „PT-Outline“ (https://ptoutline.eu/app/jfs23sti) und für die förmlichen Förderanträgen „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Southeast Asia – Europe Joint Call Sekretariat bis spätestens zum 15. April 2024 zunächst Projektskizzen in englischer Sprache und in schriftlicher oder elektronischer Form durch den vorgesehenen Verbundkoordinator über das Skizzentool PT-Outline (https://ptoutline.eu/app/jfs23sti) vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:

I. Allgemeine Projektdaten

  1. Projekttitel
  2. Akronym des Projekts
  3. Name und Institution des koordinierenden Projektpartners
  4. Namen und Institutionen der anderen Projektpartner

II. Projektbeschreibung

  1. Kurze Zusammenfassung des Projekts
  2. Zielsetzung des Projekts
  3. Wissenschaftliche Exzellenz
  4. Transnationaler Mehrwert
  5. Wissenschaftliche Exzellenz der antragstellenden Partner
  6. Multi-/Interdisziplinarität des Projekts
  7. Beitrag zu den nationalen Prioritäten der teilnehmenden Partner (falls zutreffend)
  8. Selbsteinschätzung des angestrebten Technology Readiness Level (TRL) und Erläuterung

III. Arbeitsplan

  1. Methodik
  2. Vorgesehene Aktivitäten
  3. Beteiligung der einzelnen Partner
  4. Zeitplan
  5. Projektkoordination und -management

IV. Mögliche Auswirkungen und Nutzung der Ergebnisse

  1. Erwartete wissenschaftliche/kommerzielle Auswirkungen
  2. Verbreitung und Verwertung der Ergebnisse
  3. Aussichten auf den Aufbau nachhaltiger Partnerschaften

V. Budgetplan

VI. Anhänge

Die genaue Gliederung und Länge der Projektskizze entnehmen Sie bitte unbedingt der Vorlage bei PT-Outline (Punkt „Upload project description“).

Das Southeast Asia – Europe Joint Call Sekretariat wird zusammen mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen die eingereichten Projektskizzen auf die Einhaltung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen prüfen (z. B. Einhaltung der nationalen Regularien, Übereinstimmung mit den Förderzielen und dem in Nummer 2 genannten thematischen Schwerpunkt, Anzahl der beteiligten Länder). Skizzen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, werden zurückgewiesen.

Aus der Skizze muss deutlich werden, wie alle Partner an den Aufgaben und Ergebnissen des Projekts beteiligt werden. In diesem Zusammenhang spielt auch der Schutz geistigen Eigentums (Immaterialgüterschutz) eine wichtige Rolle. Zur besseren Abstimmung mit den Verbundpartnern kann die Projektskizze in Englisch vorgelegt werden. Im Falle der Einreichung einer englischen Projektskizze ist eine einseitige deutsche Zusammenfassung unerlässlich.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:

I. Wissenschaftliche/technologische Exzellenz und Innovationskraft der Projektidee

  1. Fundiertes Konzept, Qualität der Ziele
  2. Neuartigkeit der Projektidee: Fähigkeit eines Projekts, zur Entwicklung einer neuen Technologie, einer Dienstleistung oder eines Produkts beizutragen
  3. Qualität und Effektivität der Methodik und des zugehörigen Arbeitsplans
  4. Ausgewogenheit zwischen den Technologien/Kenntnissen, die bei jedem beteiligten Projektpartner vorhanden sind
  5. Komplementarität der Qualifikationen und einschlägigen Erfahrungen des koordinierenden Partners und der einzelnen teilnehmenden Partner

II. Mögliche Auswirkungen und erwartete Ergebnisse des Projekts

  1. Gesellschaftliche und/oder marktbezogene Auswirkungen
  2. Potential zur Deckung von Markt-, Wirtschafts- und Gesellschaftsbedürfnissen und erhebliches Nutzungspotential
  3. Aussichten für den Aufbau einer effizienten und nachhaltigen Partnerschaft innerhalb des Netzwerks, einschließlich des Transfers von Know-how und Erfahrungen
  4. Angemessenheit der Maßnahmen zur Verbreitung und/oder Verwertung der Ergebnisse transnationaler Projekte und Management des geistigen Eigentums
  5. Bewertung des Technology Readiness Level (TRL) unter Bezugnahme auf die TRL-Definition des Horizon 2020 Arbeitsprogramms der EU

III. Management, Transnationalität und Zusammenarbeit

  1. Qualität und Effektivität der Managementstruktur und Aufgabenverteilung
  2. Mehrwert der transnationalen Zusammenarbeit
  3. Angemessene Verteilung und Darstellung der verfügbaren Ressourcen (Budget, Personal, Ausrüstung)

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung, die unter Hinzuziehen eines international besetzten Gutachterkreises erfolgt, werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis, bei dem neben der fachlichen Qualität der Projektskizzen auch das zur Verfügung stehende Budget bei den beteiligten Förderern berücksichtigt werden muss, wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

Bei Verbundprojekten mit mehreren deutschen Partnern sind die Förderanträge von jedem Verbundteilnehmer in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Anträge, die nach dem im Aufforderungsschreiben für den Vollantrag angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:

I. eine detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung

II. eine ausführliche Arbeits- und Zeitplanung

  1. Realisierbarkeit des Arbeitsplans
  2. Plausibilität des Zeitplans
  3. Detaillierte Darstellung der Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation

III. detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens

  1. Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
  2. Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit

Die Arbeits- und Finanzierungspläne werden insbesondere nach den in Nummer 7.2.2 (II) und (III) genannten Kriterien bewertet.

Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen der Gutachterinnen und Gutachter zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.

Der förmliche Förderantrag inklusive Finanzstruktur und Arbeitsplan ist zwingend auf Deutsch zu stellen. Die zugehörige Vorhabenbeschreibung kann in deutscher oder englischer Sprache beigefügt werden. Diese sollte den Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten. Im Falle der englischen Vorhabenbeschreibung ist eine deutsche Zusammenfassung unerlässlich. Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung auf Basis der verfügbaren Haushaltsmittel über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2031 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2031 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 30. November 2023

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Kathrin Meyer

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses sowie Standort des Vorhabens
  3. die Kosten des Vorhabens sowie
  4. die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit

  • zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
  • zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
  • zur Mitwirkung im Falle von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission8.

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass

  • das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMBF Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der Europäischen Kommission veröffentlicht9.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO)
  • 35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
  • 25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung;
  • industrielle Forschung;
  • experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  3. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des sog. Arm’s-Length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  4. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d AGVO auf bis zu 80 % der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:

a) um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;

b) um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • i) Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
    • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
    • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
  • ii) Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software bzw. Open-Source-Software weite Verbreitung.
  • iii) Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
  • iv) Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV erfüllt;

c) um 5 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;

d) um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

  • i) von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
  • ii) eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
  • iii) mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
    • Die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software bzw. Open-Source-Software weite Verbreitung oder
    • der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 EWR = Europäischer Wirtschaftsraum

2 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30. Juni 2023, S. 1).

3 Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).

4 Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): [http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].

5 https://foerderportal.bund.de/easy/easy_ index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.

6 Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise unter Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.

7 Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.

8 Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.

9 (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.